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Vorstand PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Volker Eucker   
Dienstag, den 02. März 2010 um 00:34 Uhr

Neues Vorstandsmitglied ist Friedhelm Kaiser (untern links) der die Aufgaben von Dieter Weigand übernommen hat. Wir danken Dieter Weigand für seine langjährigen Vorstandsarbeiten!

von links;
Michael Jacobi, Dieter Kaiser, Heiko Döpp, Ottmar Bienhaus, Marcus Starck, Dieter Weigand

Satzung des
FC Bayern München Fanclub
Bavaria Burgwald

  

§1

Name

 1.      Der Club führt den Namen: Bavaria Burgwald

 2.      Sitz des Clubs: 35088 Battenberg

 

§ 2

Mitglieder

 1.      Jede Person kann sich als Mitglied bewerben

 2.      Die Aufnahme des Bewerbers kann nur erfolgen durch den 1. und 2. Vorsitzenden

          oder durch die Versammlung (einfache Mehrheit)

 3.      Die Aufnahme erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung.

 4.      Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer sind erst mit erreichen der Volljährigkeit

          wählbar.

 5.      Die Mitgliedschaft erlischt durch:

           - Tod

          - Austritt

          - Ausschluss

 6.      Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Abmeldung hat schriftlich oder

          mündlich  beim 1. Vorsitzenden zu erfolgen, der das an den Kassierer weitergibt.

          Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.

 

§ 3

Beiträge

 Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung 2001 wird der Monatsbeitrag auf 2,00 € (24,00 € p.A.) festgelegt. Der Jahrebeitrag für Rentner wird auf 12,00 € festgelegt.

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind Beitragsfrei.

  

§ 4

Vermögen

 Alle Beiträge, Gewinne uns sonstigen Einnahmen werden ausschließlich zur Erreichung des Clubzweckes sowie zur Deckung aller Verbindlichkeiten verwendet.

 

§ 5

Kassenprüfer

 1.      Die Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Amtszeit des

          Vorstandes bestellt werden, sind berechtigt, gemeinsam jederzeit eine Überprüfung

          der Vereinskasse und Buchführung vorzunehmen.

 2.      Sie sind verpflichtet, 1 Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine          

          Kassen- und Buchführung vorzunehmen und über das Ergebnis einen schriftlichen

          oder mündlichen Bericht abzugeben.

 

§ 6

Cluborgane

 1.      Die Organe des Clubs sind:

          a.) der Vorstand

          b.) die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 2.      Die Cluborgane fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen

          Mitglieder. Ausnahme bildet der § 10 und § 11.

 3.      Die Cluborgane führen die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur

          Neuwahl.

 4.      Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann durch den Vorstand ein

          Ersatzmann bestellt werden.

 

§ 7

Vorstand

 1.      Der Vorstand besteht aus:

           a.) dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender)

          b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)

          c.) dem Schriftführer

          d.) dem Kassierer

          e.) dem stellvertretenden Schriftführer

          f.) dem stellvertretenden Kassierer

           Der jeweilige Vorstand wird für die Laufzeit von zwei Jahren gewählt.

 2.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegt die Verwaltung

          des Clubvermögens und Ausführung der Clubbeschlüsse.

 3.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. und 2. Vorsitzenden noch

          mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 4.      Der Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen spätestens zwei Wochen

          vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

 5.      Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt im übrigen bei Verhinderung des

          Vorsitzenden dessen Rechte und Pflichten.

 6.      Dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter obliegt die Ausfertigung aller Sitzungs-

          und Versammlungsprotokolle sowie Beschlüsse der Cluborgane. Diese Schriftstücke

          sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 7.      Der Kassierer oder dessen Stellvertreter verwalten die Clubkasse, führen Rechnung

          und Einnahmen und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechnungs-

          bericht zu erstatten.

 

§ 8

Öffentlichkeitsarbeit

 

  1. Der FC Bayern München Fanclub Bavaria Burgwald hält sich das Recht vor, über alle

Fanclubveranstaltungen und alle Teilnahmen des Fanclubs an Veranstaltungen anderer Vereine oder Gremien die Öffentlichkeit auch mittels personenbezogenen Bildern Namentlich  zu Informieren. Der Wiederruf von veröffentlichten  personenbezogenen Bildern ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.

Wesentliches Medium der Öffentlichkeitsarbeit ist die offizielle Homepage des Fanclubs www.Bavaria-Burgwald.de.

Alle Rechte der Homepage liegen beim Fanclub Bavaria Burgwald. Der Fanclub hält sich alle Recht, auch die der fotomechanischen Wiedergabe der Vervielfältigung und der Verbreitung mittels besonderer Verfahren (z.B. Datenverarbeitung, Datenträger, Datennetze) vor.

Die Veröffentlichung auf der Homepage erfolgt ausschließlich nach der Zensur durch den Vorstand.

 Öffentlichkeitsarbeit in den öffentlichen Medien (Zeitung, TV, Radio……) erfolgt nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Vorstand.

 Der Vorstand des FC Bayern München Fanclub Bavaria Burgwald übernimmt keine Verantwortung für Veröffentlichungen von Fotos, Texten etc. in Medien die vorhergehend nicht genannt wurden.

Private Veröffentlichungen im Internet (z.B. Wer kennt wen, Facebook etc.) liegen ausschließlich in der Verantwortung der veröffentlichenden Person.

 Mitglieder die einer Veröffentlichung von einer Veranstaltung nicht zustimmen, müssen den Vorstand vorab darüber informieren. 

Anm.: Aufnahme Punkt 8 Öffentlichkeitsarbeit gem Beschluss der Jahreshauptversammlung am 09.04.2011

  

§ 9

Mitgliederversammlung

 1.      Eine Mitgliederversammlung kann als eine ordentliche oder außerordentliche

          Mitgliederversammlung einberufen werden.

 2.      Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im

          Jahr bis zum 30.06. u.a. mit folgender Tagesordnung einberufen.

           a.)              Jahresbericht des Vorsitzenden

          b.)              Bericht des Schriftführers

          c.) Rechnungsbericht des Kassierers

          d.)              Bericht des Kassenprüfers

          e.)              Entlastung des Vorstandes

          f.)  Neuwahl der Vereinsorgane und zweier Kassenprüfer

 3.      Die Wahlhandlung führt ein Mitglied durch. Die Wahl findet offen statt.

 4.      Eine Wiederwahl ist zulässig.

 5.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden:

           a.)              wenn es im Interesse des Clubs erforderlich ist.

          b.)              zur Beschlussfassung gem. § 10 und § 11

 6.      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

 
 § 10
                                      
Haftung

 Der Club haftet weder gegenüber seinen Mitgliedern, noch gegenüber den Teilnehmern seiner Veranstaltungen für Unfälle, Diebstähle und Schäden.

 

§ 11

Satzungsänderung

 Eine Satzungsänderung des Clubs kann nur durch eine ordentliche (Jahreshauptversammlung) Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 12

Auflösung

 Bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs, ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn Zweidrittel aller Mitglieder erschienen sind. Bei Nichtzustande- kommen der Auflösung, wird eine neue Versammlung innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand einberufen, wo Eindrittel der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit über die Auflösung des Clubs bestimmen können (mit namentlicher Abstimmung)

  

§ 13

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 24. April 2011 um 07:46 Uhr