JHV 1

1. Vorsitzender: Michael Jacobi

2. Vorstand: Dieter Kaiser

Kassenwart: Heiko Döpp

stellv.Schriftfüher: Sarah Winter

Schriftführer: Marcus Stark

stellv. Kassenwart: Friedhelm Kaiser

 


 

Satzung des F.C. Bayern München Fanclubs Bavaria Burgwald e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen " F.C. Bayern München Fanclub Bavaria Burgwald " und hat seinen

Sitz in Battenberg. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der

Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung

a) der Sportkultur und des traditionellen Fanbrauchtums

b) der Erziehung aller und v.a. jugendlicher Mitglieder zu friedlicher Unterstützung des Sports

c) der Verständigung zwischen unterschiedlich gesinnten Fangruppierungen

d) einer kameradschaftlichen Gemeinschaft der Fans des F.C. Bayern München während und

außerhalb von Veranstaltungen

2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne eines gewaltfreien und toleranten Fanbrauchtums

durch besondere Betreuung von Kinder und Jugendlichen bei Fahrten zu den Spielen des

F.C. Bayern München und bei sonstigen Vereinsveranstaltungen

b) Abhaltung von Versammlungen

c) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen

d) Fahrten zu den Spielen des F.C. Bayern München

e) Pflege der Beziehung zu anderen öffentlichen Vereinen

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsräume

Die Geschäftsräume des Vereins befinden sich an folgender Adresse Weite Höhe 11, 35117

Münchhausen-Oberasphe

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitglieder sollten sich mit dem

Fanclub verbunden fühlen.

2. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen volljährigen Mitgliedern

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

Bei Veranstaltungen und Ausflügen des Vereins müssen Jugendliche unter 16 Jahren von einer

Aufsichtsperson begleitet werden.

3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, bei jugendlichen Mitgliedern durch ihre gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein

kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

4. Personen, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch

Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf

durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und

sind von der Beitragszahlung zur Hälfte befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht:

a) an allen Veranstaltungen teilzunehmen

b) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen Außerdem hat jedes ordentliche

volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) v.a. den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b) das Ansehen des Vereins zu wahren

c) jedem Jugendlichen ein Vorbild in Sachen faires Fanbrauchtum zu sein

d) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten

e) zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (entspr. §7) verpflichtet

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod.

d) durch Auflösung des Vereins

2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

die jedoch mindestens zwei Monate vor Geschäftsjahresschluss eingehen muss.

3. Der Ausschluss kann erfolgen:

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der

Mitgliedsversammlung

b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder eines schweren Verstoßes gegen die Interessen

des Vereins

4. Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung

einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen

zu äußern.

5. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis

unbeschadet des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,

Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung

festgesetzt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres über Bankeinzug zu entrichten

3. Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder scheidet aus einem anderen Grund aus, so verbleibt der

gesamte bis dahin bezahlte Mitgliedsbeitrag im Verein.

4. Bei Zahlungsverzug von drei Monaten wird demjenigen Mitglied durch den Vorstand eine Mahnung

geschickt. Sollte nach Mahnung keine Zahlung erfolgen, kann das Mitglied ohne Anhörung

ausgeschlossen werden.

§ 9 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Ausschuss

c) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand und Ausschuss

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Kassierer

d) dem 1. Schriftführer.

e) dem stellvertretenden Kassierer

f) dem stellvertretenden Schriftführer

2. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der

1. Kassier. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens

und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Außerdem bereitet er die Mitgliederversammlungen

vor, beruft diese ein und stellt die Tagesordnung auf. Der Vorstand fasst seine

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.

Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist

beschlussfähig bei Anwesenheit des 1. oder 2. Vorsitzenden und mindestens 3 weiterer

Vorstandsmitglieder.

4. Der 1. Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er

erstellt den Jahres- und Kassenbericht. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1.

Kassierers oder des 1. Vorsitzenden oder, falls diese verhindert sind, des 2. Kassierers oder des 2.

Vorsitzenden.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei

Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl der

Vorstandsmitglieder ist möglich.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht

einen Ersatz bis zur nächsten Hauptversammlung zu stellen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung (MV)

1. Jede Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten

geleitet. Von den Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden

bzw. seinem Beauftragten und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

2. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese findet mindestens einmal

jährlich bis spätestens zum 30. Juni statt.

3. Die Tagesordnung jeder Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a) Geschäftsberichte des 1. Vorsitzenden und der betroffenen Vorstandsmitglieder

b) Prüfbericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung der Vorstandsmitglieder

d) Beschlussfassung über Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden).

e) Verschiedenes

Weiter muss die Tagesordnung falls erforderlich um folgende Punkte erweitert werden:

a) Neuwahl des Vorstandes für zwei Jahre (alle zwei Jahre)

b) Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen (alle zwei Jahre)

c) Satzungsänderungen (falls nötig)

d) Festsetzung von Beiträgen sowie deren Fälligkeiten

e) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach §4

d) Auflösung des Vereins

4. Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand.Der Wahlvorstand leitet die

Versammlung während der Dauer der Wahl. Die Wahlen finden offen statt.

5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er

verpflichtet, wenn drei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung

unter Angabe des Grundes verlangen. Für die außerordentliche MV gelten sinngemäß

die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche MV.

6. Die Einberufung jeder Hauptversammlung und jeder außerordentlichen MV erfolgt durch den

Vorstand indem jedes Mitglied über einen der folgenden Wege informiert wird:

a) auf dem normalem Postweg durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung

b) per elektronischer Post unter Angabe der Tagesordnung

Als Kontaktdaten dienen die Angaben auf der Beitrittserklärung. Zur Mitteilung von Adressänderungen

ist jedes Mitglied verpflichtet.

§ 12 Beschlussfassung der MV

1. Die jeweilige Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn die Mitglieder formgerecht

mindestens vier Wochen vor der Versammlung eingeladen wurden.

2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn,

Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der

Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlvorgang

erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

4. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung

mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

§ 13 Haftung

Eine Haftung des Fanclubs für Schäden, die Mitglieder oder sonstige Personen während einer

Fanclubveranstaltung erleiden oder herbeiführen, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Davon unberührt bleiben die Rechte der Mitglieder aus Versicherungsverträgen.

§ 14 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und

Spenden aufgebracht. Der 1. und 2. Kassierer haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen und

eine Jahresrechnung zu erstellen.

§ 15 Kassenprüfung

In der Hauptversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem

Vorstand angehören dürfen. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kasseneschäfte zu überwachen

und mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen.

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die MV beschlossen werden. Die Angabe der zu

ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der

eine Änderung enthält, erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17 Öffentlichkeitsarbeit

Der FC Bayern München Fanclub Bavaria Burgwald hält sich das Recht vor, über alle

Fanclubveranstaltungen und alle Teilnahmen des Fanclubs an Veranstaltungen anderer Vereine oder

Gremien die Öffentlichkeit auch mittels personenbezogenen Bildern Namentlich zu Informieren. Der

Wiederruf von veröffentlichten personenbezogenen Bildern ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.

Wesentliches Medium der Öffentlichkeitsarbeit ist die offizielle Homepage des Fanclubs www.Bavaria-

Burgwald.de.

Alle Rechte der Homepage liegen beim Fanclub Bavaria Burgwald. Der Fanclub hält sich alle Recht,

auch die der fotomechanischen Wiedergabe der Vervielfältigung und der Verbreitung mittels

besonderer Verfahren (z.B. Datenverarbeitung, Datenträger, Datennetze) vor.

Die Veröffentlichung auf der Homepage erfolgt ausschließlich nach der Zensur durch den Vorstand.

Öffentlichkeitsarbeit in den öffentlichen Medien (Zeitung, TV, Radio……) erfolgt nur nach

ausdrücklicher Genehmigung durch den Vorstand.

Der Vorstand des FC Bayern München Fanclub Bavaria Burgwald übernimmt keine Verantwortung für

Veröffentlichungen von Fotos, Texten etc. in Medien die vorhergehend nicht genannt wurden.

Private Veröffentlichungen im Internet (z.B. Wer kennt wen, Facebook etc.) liegen ausschließlich in

der Verantwortung der veröffentlichenden Person.

Mitglieder die einer Veröffentlichung von einer Veranstaltung nicht zustimmen, müssen den Vorstand

vorab darüber informieren.

§ 18 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des

Vereinszwecks verwendet. Ausnahme: Bei Hochzeiten oder sonstigen Anlässen entscheidet der

Vorstand über ein kleines Präsent an das entsprechende Mitglied. Der Wert des Präsents wird vom

Vorstand vereinbart.

§ 19 Vereinsauflösung

Bei Auflösung (§11) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Battenberg die es komplett

an einen steuerbegünstigten Vermögensempfänger für Zwecke der Jugendarbeit weiterleitet.

Der steuerbegünstigte Vermögensempfänger ist dazu verpflichtet, das erhaltene Vermögen

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

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§ 20 Erstellung und Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.04.2012 von der Jahreshauptversammlung des

Vereins " F.C. Bayern München Fanclub Bavaria Burgwald " beschlossen worden und ist am selben

Tag in Kraft getreten.

 

   
© Volker Eucker